AGB
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Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-
vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: © Natalie Tammer
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
Der Fotograf verpflichtet sich des weiteren nicht zur Abgabe der Roh- oder Photoshop - Dateien.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder
ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie
bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen.
Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu
berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf ei-
ner Verletzung dieser Pflicht beruhen.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-
nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus
welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
7. Leistung und Gewährleistung
7.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
7.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
7.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
7.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
7.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
7.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
7.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne
dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu-
steht.
8. Zahlung
8.1 Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale berechnet.
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
8.2. Bei Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber, die durch Buchung eines Shootingangebots über den Onlineshop erfolgt, ist der komplette Shootingpreis per Banküberweisung oder paypalzahlung an den Fotografen fällig.
Der gebuchte Termin ist verbindlich, d.h., dass bei Absagen bis zu einer Woche vor Shootingbeginn, den gezahlten Betrag in Form eines Wertgutscheins für den Onlineshop mit sechs monatiger Gültigkeit zurück erstattet wird (keine Barauszahlung möglich) und Fotograf und Auftraggeber einen neuen Termin für den Zeitraum finden. Erfolgt die Absage durch den Kunden kurzfristiger, so kann der Auftraggeber nach einen Ersatzkunden suchen, der seinen Termin wahrnimmt. Findet er niemanden, so wird der bereits bezahlte Betrag als Ausfallkosten einbehalten.
Kann der Fotograf den Shootingtermin nicht wahrnehmen, so erhält der Auftraggeber seine Zahlung innerhalb von 14 Tagen zurück, in sofern kein Ausweichtermin gefunden wurde.
Beinhaltet der Auftrag an den Fotografen eine handwerkliche Leistung durch den Fotografen, die der Auftraggeber für das vereinbarte Shooting beauftragt und die im Vorfeld durch ihn gezahlt wurde, (z.B. Kostümerstellung für den Auftraggeber, spezifische Ausstaffierung der Kulisse für das vereinbarte Shooting usw), so wird die Zahlung und der hergestellte/beschaffte Artikel bei endgültiger Absage des vereinbarten Shootingtermins druch den Auftraggeber vom Fotografen einbehalten.
Faellige Rechnungen, die nicht am Tag des Shootings in bar beglichen wurden, sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens dreissig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu einem frueheren Zeitpunkt herbeizufuehren.
8.3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
8.4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruecklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezueglich der Bildauffassung sowie der kuenstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wuenscht der Auftraggeber waehrend oder nach einer Aufnahmeproduktion Aenderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch fuer bereits begonnene Arbeiten.
8.5 Werden Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, z.B. Paypal gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen.
9. Datenschutz
Zum Geschaeftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers koennen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
10. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
11. Schlussbestimmungen
Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtliches Sondervermoegen, so ist der Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart